Allgemeine Geschäftsbedingungen der jemix GmbH (Stand 08/2013)

1. Allgemeines Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, inklusive Wartung- und Supportleistungen und sind Bestandteil aller Verträge mit der “jemix GmbH”, nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet. Der Auftraggeber erkennt die AGB mit Erteilung seines Auftrages an. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Regelungen, die diese Bedingungen abändern oder aufheben, sind nur dann gültig, wenn diese schriftlich bestätigt wurden. Eigenen AGB des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.

2. Leistungsbeschreibung und Leistungsänderungen, Vergütung

2.1 Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, detailliert der Auftragnehmer sie mit Unterstützung des Auftraggebers und erstellt eine Spezifikation darüber (Pflichtenheft). Das Pflichtenheft ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Das Pflichtenheft kann im Laufe der Umsetzung in Software in Abstimmung mit dem Auftraggeber verfeinert oder geändert werden. Erkennt der Auftragnehmer, dass die Aufgabenstellung fehlerhaft, nicht eindeutig oder mit vertretbaren Arbeitsaufwand nicht ausführbar ist, teilt er dies unverzüglich dem Auftraggeber mit. Daraufhin entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen.

2.2 Will der Auftraggeber seine Aufgabenstellung im Ganzen oder zu Teilen ändern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es diesem insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt oder einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Termine, verlangen.

2.3 Soweit eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.

3. Wartungsleistungen

Zweck der Wartung:

Zweck der vom Auftragnehmer übernommenen Wartung ist die Erhaltung der Betriebsfähigkeit der Hard- oder Software.

3.1 Laufzeit des Wartungsvertrages Der Wartungsvertrag beginnt, soweit nicht anders bestimmt, mit der Erstinstallation der Software beim Kunden und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Kündigung kann zum 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

3.2 Zeitliche Verfügbarkeit Die Wartungsleistungen werden vom Fachpersonal des Auftragnehmer durchgeführt. Für telefonische Auskünfte steht dieses Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitags von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Verfügung.

3.3 Inhalte der Wartungsleistungen

Die Wartungsleistungen umfassen:

a) die Behebung aller Fehler, die an der Hard- oder Software während der Vertragslaufzeit entdeckt werden oder entstehen

b) die Anpassung an geänderte gesetzliche Bestimmungen, wenn dadurch nicht die Grundstruktur der Software geändert wird,

c) Ergänzungen, Verbesserungen und Erweiterungen der vom Auftragnehmer entwickelten Software, soweit dadurch nicht die ursprüngliche Funktion der Software grundlegend geändert wird. In Auftrag gegebene Individualprogrammierung wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.

3.4 Kostenpflichtige Leistungen

a) Telefonauskünfte die Schulungscharakter haben, sind nicht in der Wartungsleistung inkludiert. Schulungen werden zum aktuellen Schulungs-Stundensatz verrechnet.

b) Wartung und Support von Drittanbieter-Software (wie z.B. das Betriebssystem) bzw. der beim Kunden im Einsatz befindlichen Hardware, sofern keine individuelle diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde.

c) Die Umstellung auf neue Softwaretechnik und Entwicklungsumgebung (Versionswechsel der Basissoftware, die von den jeweiligen Herstellern vorgegeben werden).

3.5 Fehler und Fehlerbehebung

a) Als wesentlicher Fehler gilt:

→ jedes Fehlen von ausdrücklich Bedingungen (d.h. It. Angebot) oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Software;

→ das Sinken der Verfügbarkeit einer Funktion aus Gründen, die in der Software liegen, unter den Wert von 90% pro Monat.

Basis für die Ermittlung der Verfügbarkeit ist die durchschnittliche, ungestörte Betriebszeit eines Monats in der Höhe von 200 Stunden. Mangelnde Verfügbarkeit liegt vor von jenem Zeitpunkt, ab dem eine Funktion einen wesentlichen Fehler zeigt, bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem die Funktion wieder, wenn auch mit einem unwesentlichen Fehler behaftet, einsetzbar ist.

b) lst ein Fehler wesentlich, dann hat der Auftragnehmer innerhalb eines Werktages zumindest eine Umgehungsmöglichkeit zu schaffen, welche einen normalen Betriebslauf beim Auftraggeber ohne wesentlichen Mehraufwand zulässt und danach den Fehler binnen angemessener Frist zu beheben.

c) lst ein Fehler unwesentlich, dann hat der Auftragnehmer den Fehler binnen angemessener Frist zu beheben.

d) Fehlerberichte sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Dabei muss der Auftraggeber die Fehlermeldung und die Arbeitsschritte, die zu dieser führten, genau beschreiben. Zur Fehlerbehebung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer umgehend, unentgeltlich und auch außerhalb seiner Geschäftszeiten alle ihm verfügbaren Hilfsmittel (d.h. Hard und Software) und Personal zur Verfügung zu stellen, damit der Fehler und dessen Wirkung begrenzt werden können.

4. Vergütung

4.1 Es gilt die jeweils vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich in Euro, zuzüglich der vom Auftraggeber zu tragenden Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Bei Verrechnung nach Stundensätzen werden begonnene Einsatzstunden voll berechnet. Nachgewiesene Nebenkosten für notwendige Reisen einschließlich Übernachtung werden vom Auftraggeber erstattet.

4.2 Die Vergütung ist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung mit Abnahme und Rechnungsstellung fällig. Bei Dienstvertragsleistungen (Wartung und Pflege) tritt Fälligkeit mit Rechnungsstellung nach Abschluss jeder Leistungsphase oder periodisch nach Vereinbarung ein. Die Rechnungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. (Verbraucher) bzw. 8 % p.a. (Unternehmer) über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung zu stellen.

4.3 Können Bearbeitungsleistungen aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, kann der Auftragnehmer diese dennoch berechnen, jedoch abzüglich von ihm ersparter Aufwendungen.

4.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen zu erhöhen, soweit sich Materialbeschaffungskosten, Lohn- oder Lohnnebenkosten, Energiekosten oder Kosten für Telekommunikation einzeln oder insgesamt erhöhen, wenn zwischen Vertragsschluss und den Leistungen des Auftragnehmers mehr als vier Monate liegen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag binnen 14 Tagen nach Ausübung des Erhöhungsrechtes zu kündigen, soweit die Preiserhöhung jeweils 10 %der vereinbarten Vergütung übersteigt.

4.5 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder Umstände bekannt, die nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen lassen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeit an laufenden Aufträgen einzustellen und für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte, etwa auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleiben unberührt.

5. Arbeitsort, Arbeitszeit, Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Die Arbeiten werden bei Bedarf und falls vorher vereinbart im Ganzen oder zu Teilen beim Auftraggeber durchgeführt.

5.2 Der Auftraggeber hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu nennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der Ansprechpartner hat Entscheidungen schriftlich festzuhalten. Der Ansprechpartner steht dem Auftragnehmer für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten.

5.3 Der Auftragnehmer erbringt die Arbeiten während der normalen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag in der Zeit von 09.00 – 18.00 Uhr. Arbeiten außerhalb dieser Zeiten sind gesondert nach Vereinbarung zu vergüten.

5.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Der Auftraggeber stellt auf Wunsch des Auftragnehmers unentgeltlich einen Arbeitsplatz und Arbeitsmittel zur Verfügung falls die Arbeit im Ganzen oder zum Teil vor Ort ausgeführt werden soll oder muss.

5.5 Der Auftraggeber stellt unentgeltlich alle zu Einarbeitung und Durchführung notwendigen Informationen und Leistungen zur Verfügung.

6. Abnahme

6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit der Software samt Dokumentation auf die wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt sechs Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

6.2 Die Software gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist auf die Dauer von zwei Wochen deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Die Software gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber dies durch schlüssiges Verhalten anzeigt.

6.3 Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.

7. Nutzungsrechte

7.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software einschließlich Dokumentation für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck beliebig zu nutzen.

7.2 Alle anderen Nutzungsrechte werden für jedes Projekt individuell als Bestandteil des Vertrags festgelegt. Der Auftragnehmer darf selbst erstellte Teile der Software anderweitig verwerten, soweit Ziff. 9 nicht Geheimhaltung gebietet oder bestimmte Teile bei Vertragsabschluss nicht explizit ausgeschlossen wurden.

8. Gewährleistung

8.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software samt Dokumentation bei vertragsgemäßem Einsatz der beabsichtigten Aufgabenstellung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit aufheben oder mindern. Die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten beginnt mit der Abnahme.

8.2 Der Auftraggeber hat Gewährleistungsansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können. Der Auftraggeber hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch des Auftragnehmers einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

8.3 Der Auftragnehmer hat Mängel in angemessener Frist zu beseitigen.

8.4 Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die Beseitigung von Mängeln setzen. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen Herabsetzung der Vergütung, Rückgängigmachung des Vertrages oder im Rahmen von § 9 Schadensersatz verlangen.

8.5 Die Gewährleistung erlischt für solche Programme, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.

8.6 Der Auftragnehmer kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass ein Mangel vorliegt.

9. Datenschutz und Schweigepflicht

9.1 Hiermit weist der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie z.B. dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann. Im Rahmen der Auftragsabwicklung verpflichtet sich der Auftragnehmer nach dem aktuellen Stand der Technik (z.B. Virenscanner, Firewall, Passwortschutz kritischer Daten) Vorsorge dafür zu treffen, dass Dritte nicht in den Besitz vertraulicher Daten des Auftraggebers gelangen.

9.2 Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.

9.3 Der Auftragnehmer verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift.

9.4 Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.

10. Schadensersatz, Haftungsbegrenzung

10.1 Der Auftragnehmer haftet für etwaige Schäden nur, falls er eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmer zurückzuführen ist.

10.2 Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen und Gewinnen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

10.3 Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Vertragsschluss der Auftragnehmer vernünftigerweise aufgrund von Mitteilungen des Auftraggebers rechnen musste, jedoch höchstens auf den Betrag des Auftragswertes in einem Schadensfall. Bei laufend zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der Auftraggeber kann bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen.

10.4 Für Fehlfunktionen, die auf eine unsachgemäße Bedienung, einen unsachgemäßen Einsatz, ungeeignete Hardware und Datenträger, systemnahe Softwarekomponenten (z. B. Betriebssysteme und Betriebssystemteile, Datenbanken, Serversoftware, Treiber etc.), Viren jedweder Art oder ungeeignete Betriebs-und Transportbedingungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, ist jedwede Gewährleistung und auch Wartungsleistung ausgeschlossen.

10.5 Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Datenbestände selbst verantwortlich. Dies gilt ausdrücklich auch vor Wartungs-, Service- und Installationsarbeiten, die vom Auftragnehmer oder in dessen Auftrag durchgeführt werden. Eine Haftung für den Verlust von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Datenverlust nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen des Auftragnehmers verursacht wurde. Vor Wartungs-, Service- und Installationsarbeiten ist der Auftraggeber zu einer Sicherung seiner Datenbestände angehalten.

10.6 Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.

11. Sonstiges

11.1 Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN- Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.

11.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages müssen schriftlich erfolgen.

11.3 Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist Hamburg.

11.4 Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.